Schriftzug

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “Die Kalbachtaler e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda unter VR218 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 36148 Kalbach - Mittelkalbach im Kreis Fulda.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur (§52 Absatz 2 Abgabenordnung).

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Pflege der Musik durch regelmäßige Proben

b. Konzertveranstaltungen

c. Mitwirkung bei weltlichen und religiösen Veranstaltungen kultureller Art

d. musikalische Ausbildung und Förderung von Kinder und Jugendlichen

e. Anhebung des musikalischen Niveaus des Blasorchesters durch Ausbildung der Musiker

3. Der Verein ist Mitglied im Hessischen Musikverband e.V. und im Kreis- und Stadtmusikverbandes Fulda.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als Mitglied kann: a. als aktives Mitglied oder b. als passives Mitglied erfolgen.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt ohne Unterschied von Religion, Rasse und politischer Gepflogenheiten.

3. Jeder, der dem Verein beitritt, hat eine Beitrittserklärung zu unterschreiben.

4. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit nach Unterschrift der Beitrittserklärung erfolgen. Die Aufnahme und Bestätigung jedoch erfolgt nur in der Vorstandssitzung durch den gesamten Vorstand und wird in der darauffolgenden Generalversammlung bekanntgegeben.

5. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung, sowie die Bereitwilligkeit Vereinsbeschlüsse auszuführen.

6. Jedem Vereinsmitglied ist bei Eintritt eine Vereinssatzung auszuhändigen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit, aber nur durch schriftliche Erklärung, zum Ende des Quartals erfolgen. Der Beitrag ist bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

2. Der Ausschluss erfolgt durch den gesamten Vorstand, wenn:

a. gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird,

b. nach einer dem Ansehen des Vereins schädigenden Handlung,

c. bei Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzung des Vereins.

3. Bei einem Vereinsaustritt oder Ausschluss hat das ehemalige Vereinsmitglied unaufgefordert und in einem einwandfreien und gereinigten Zustand, die ihm überlassenen Noten, Musikinstrumente und die Kleidung innerhalb von 4 Wochen an den Vorstand zurückzugeben. Bei Nichtbeachtung der obigen Forderung ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu entrichten.

§ 5 Beiträge

1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

2. Der Beitrag ist grundsätzlich Bringschuld; jedoch hat der Vorstand (Kassierer) für den termingerechten Eingang des Beitrages zu sorgen.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, durch Anträge an die Generalversammlung dafür zu sorgen, dass die Beiträge den sich wandelnden wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem geschäftsführenden Vorstand,

b. dem erweiterten Vorstand.

2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören

a. der 1. Vorsitzende

b. der 2. Vorsitzende

c. der 1. Kassierer

d. der 1. Schriftführer

3. Zum erweiterten Vorstand gehören

a. der stellvertretende Kassierer

b. der stellvertretende Schriftführer

c. der Dirigent

d. der Jugendvertreter

4. Der Vorstandsvorsitzende kann Geschäfte bis 1.000 Euro abschließen. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Geschäftsführung voll verantwortlich, wobei je 2 Vorstands¬mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der den betreffenden Gremien angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters.

5. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein repräsentativ nach außen und innen, leitet Versammlungen und Sitzungen und sorgt für die Durchführung gefasster Beschlüsse.

6. Der Schriftführer ist für die Niederschrift der Versammlungen und Sitzungen verantwortlich, außerdem für die Vereinschronik.

7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, Zahlungsanweisungen hat ein 2. Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands gegenzuzeichnen. Das Vereinsvermögen ist nutzbringend anzulegen in Noten, Musikinstrumente, Kleidung, Unterhaltung und Pflege des Proberaums, usw.

8. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. 9. Jugendvertreter und Notenwart werden innerhalb der Kapelle gewählt.

§ 7 Die Generalversammlung

1. Der Vorstand hat einmal jährlich eine Generalversammlung einzuberufen, die jährliche Generalversammlung findet in der Regel im 2. Quartal des Jahres statt. Sie ist rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung bekannt zugeben (mindestens 14 Tage vorher). Die Bekanntmachung erfolgt in Textform gem. §126b BGB an die Vereinsmitglieder.

2. Außerordentliche Versammlungen sind nur auf Antrag von über 20 % der über 16-jährigen Mitglieder oder auf Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Gründe anzusetzen, wenn dies dem Interesse des Vereins entspricht. Ihre Bekanntmachung hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitgliederbenachrichtigung zu erfolgen.

3. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet.

4. In der Generalversammlung ist der Geschäftsbericht, das Protokoll der Generalversammlung des Vorjahres, sowie der Kassenbericht zu erstatten und einen Beschluss über die Entlastung (2. Jahr) des Vorstandes herbeizuführen. Alle 2 Jahre wird der Vorstand gewählt. Stimmberechtigt sind alle schriftlich aufgenommenen Mitglieder über 16 Jahre.

5. Vorschlags- und antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder, die Jugendvertreter für die Jugend und der Vorstand. Anträge (außer Satzungsänderung und Antrag auf Auflösung) können bis 5 Tage schriftlich vor der Generalversammlung beim Vorstand gestellt werden.

6. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes werden geheim durchgeführt.

7. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Vereinskasse werden 2 Kassenprüfer von der Generalversammlung gewählt.

8. Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erfassen und von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 8 Die Vorstandssitzung

1. In jedem Quartal soll eine erweiterte Vorstandssitzung stattfinden, zu der durch den 1. Vorsitzenden eingeladen wird. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, er kann durch den 2. Vorsitzenden oder durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden.

2. Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 des Gesamtvorstandes es verlangt. Der Vorstand berät über alle Vereinsangelegenheiten und bemüht sich in gemeinsamer Arbeit eine einheitliche Auffassung zu erreichen.

3. Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

§ 9 Kassenführer

1. Der Kassenführer hat in Gemeinschaft mit dem Vorstand und unter dessen Aufsicht die Kasse zu verwalten und dem Vorstand vierteljährlich Bericht zu erstatten.

2. Die Revisoren haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, einmal im Jahr vor der Generalversammlung die Kassenführung zu prüfen und den Mitgliedern Bericht zu erstatten.

§ 10 Feierlichkeiten

1. Die Aufgabe des Blasorchesters ist es auch, die Vereinsmitglieder anlässlich von Familienfesttagen oder persönlichen Feiern zu ehren (Ständchen darbringen). Hierunter fallen: Hochzeit, Silberne Hochzeit, Goldene Hochzeit, alle Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr in Abständen von 5 Jahren. Bei aktiven Musikern kann bereits zum 50. und 60. Geburtstag ein Ständchen gespielt werden, wenn es nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

2. Beim Ableben eines Vereinsmitgliedes wird vom Verein, sofern die Familienmitglieder des Verstorbenen damit einverstanden sind, ihm mit Musik die letzte Ehre erwiesen.

§ 11 Vereinsinstrumente

1. Alle vereinseigenen Instrumente sind in einer besonderen Liste aufzuführen. In dieser Liste sind jeweils die Einkaufspreise und das Datum des Erwerbs einzutragen.

2. Jeder Wechsel eines Instrumentes von Musiker zu Musiker ist ebenfalls mit Datum und Zustand zu vermerken und vom Schriftführer zu führen.

3. Das Instrument ist bei jedem Wechsel dem Vorstand zur Besichtigung vorzulegen.

4. Jeder Musiker muss das Instrument in einem einwandfreien Zustand zurückgeben.

5. Bei Diebstahl oder Verlust ist der gegenwärtige Wertbetrag des Instrumentes an den Verein zu zahlen.

6. Tritt zwischen den Verhandlungspartnern keine Einigung ein, so ist das Instrument einem Musikhaus vorzulegen, damit dieses den Preis festlegen kann.

§ 12 Auszeichnungen

1. Aktive und passive Vereinsangehörige erhalten vereinsintern für 10jährige Mitgliedschaft die bronzene, für 15jährige Mitgliedschaft die silberne und für 25jährige Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel ohne Jahreszahl.

2. Langjährige Mitglieder werden ab dem 40. Mitgliedsjahr alle 10 Jahre mit einer Urkunde geehrt.

3. Ehrennadeln des Hessischen Musikverbandes e.V. (HMV) werden nur aktiven Vereinsangehörigen verliehen.

4. Einem Vereinsmitglied kann für besondere Verdienste die bronzene, silberne oder goldene Vereinsnadel auch früher überreicht werden, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft

1. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben.

2. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und den Mitgliedern in der Generalversammlung bekanntgegeben. Die Ehrung erfolgt durch den Vorstand bei gegebenen Anlässen. Ehrenmitglieder erhalten über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Urkunde.

3. Die Ehrenmitglieder werden zu Festlichkeiten des Vereins besonders eingeladen.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.  

§ 14 Auflösung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den:

Hessischen Musikverband e.V.

Geschäftsstelle

Alte Hauptstraße 3

63579 Freigericht

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Satzungsänderung

1. Die Satzung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Generalversammlung geändert werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Die Satzung wurde durch die Generalversammlung am 10.03.2017 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit ausser Kraft.